Betreibungsbegehren
Mit dem Betreibungsbegehren leiten Sie als Gläubiger die Betreibung ein. Zur Wahrung der richtigen Form verwenden Sie ein amtliches Betreibungsformular, welches gratis bei allen Betreibungs- und Konkursämtern erhältlich ist, oder verwenden Sie die Downloadformulare des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 2. Grundsätzlich ist das Betreibungsbegehren am Wohnsitz/Sitz des Schuldners einzureichen. Für besondere Betreibungsorte konsultieren Sie Art. 46-55 SchKG. Die mit dem Betreibungsbegehren von Ihnen vorzuschiessende Gebühr für den Zahlungsbefehl bemisst sich nach dem Forderungsbetrag (CHF 17.– bis max. CHF 410.–).
Zahlungsbefehl
Mit dem Zahlungsbefehl wird Ihr Schuldner aufgefordert, entweder innerhalb von 20 Tagen Ihre Forderung zu bezahlen oder innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Reagiert Ihr Schuldner überhaupt nicht, können Sie nach 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls direkt das Fortsetzungsbegehren stellen. Wenn Sie den Schuldner nicht zuvor schriftlich gemahnt haben, können Sie spätestens ab Zustellung des Zahlungsbefehls Verzugszinsen für Ihre Forderung verlangen.
Kein Rechtsvorschlag
Erhebt Ihr Schuldner keinen Rechtsvorschlag, können Sie nach 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls direkt das Fortsetzungsbegehren stellen.
Erhebt Ihr Schuldner innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag (ersichtlich auf dem Ihnen zugestellten Doppel des Zahlungsbefehls), so bestreitet er den Bestand, den Umfang, die Fälligkeit oder die Betreibbarkeit Ihrer Forderung und bringt die Betreibung zunächst zum Stillstand. Als Gläubiger müssen Sie grundsätzlich mit einem Rechtsvorschlag Ihres Schuldners rechnen, da dieser Rechtsvorschlag ausser bei der seltenen Wechselbetreibung nicht begründet werden muss. Suchen Sie nach dem Rechtsvorschlag nochmals das Gespräch mit Ihrem Schuldner.
Klage / Rechtsöffnungsgesuch
Wollen Sie als Gläubiger die Betreibung fortsetzen, müssen Sie das «Hindernis Rechtsvorschlag» aus dem Weg räumen, indem Sie die richterliche überprüfung der Vollstreckbarkeit Ihrer Forderung verlangen mittels:
- definitivem Rechtsöffnungsgesuch
- provisorischem Rechtsöffnungsgesuch
- Anerkennungsklage
Die Rechtsöffnungsklagen haben Sie innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich beim zuständigen Richter am Wohnsitz Ihres Schuldners einzureichen.
Rechtsvorschlag
Erhebt Ihr Schuldner innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag (ersichtlich auf dem Ihnen zugestellten Doppel des Zahlungsbefehls), so bestreitet er den Bestand, den Umfang, die Fälligkeit oder die Betreibbarkeit Ihrer Forderung und bringt die Betreibung zunächst zum Stillstand.
Als Gläubiger müssen Sie grundsätzlich mit einem Rechtsvorschlag Ihres Schuldners rechnen, da dieser Rechtsvorschlag ausser bei der seltenen Wechselbetreibung nicht begründet werden muss. Suchen Sie nach dem Rechtsvorschlag nochmals das Gespräch mit Ihrem Schuldner.
Urteil / Verfügung
Ist das Urteil, welches den Rechtsvorschlag Ihres Schuldners beseitigt, rechtskräftig, können Sie die Betreibung mit dem Fortsetzungsbegehren weiterführen. Verweigert der Richter hingegen die Rechtsöffnung, verbleibt Ihnen nur noch der ordentliche Prozessweg.
Fortsetzungsbegehren
Als Gläubiger müssen Sie das Fortsetzungsbegehren frühestens 20 Tage und spätestens innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls stellen. Nach Eingang Ihres Fortsetzungsbegehrens ist Sache des Betreibungsamtes zu entscheiden, ob die Betreibung als Pfändung oder Konkurs weitergeführt wird. Benutzen Sie ein amtliches Fortsetzungsbegehrensformular, welches gratis bei allen Betreibungs- und Konkursämtern erhältlich ist oder verwenden Sie die Downloadformulare des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 2. Die mit dem Fortsetzungsbegehren von Ihnen vorzuschiessende Gebühr bemisst sich nach dem Forderungsbetrag. Legen Sie den Gerichtsentscheid, welcher den Rechtsvorschlag Ihres Schuldners beseitigt, dem Fortsetzungsbegehren bei.
Konkursandrohung
Nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens droht das Betreibungsamt Ihrem Schuldner im Sinne einer letzten Mahnung unverzüglich den Konkurs an. Ein Doppel geht an Sie als Gläubiger. Machen Sie beim zuständigen Gericht glaubhaft, dass Ihr Schuldner Vermögenswerte beseitigt oder sonstwie Ihre Gläubigerrechte zu verletzen versucht, so wird das Betreibungsamt mit der Erstellung eines Güterverzeichnisses aller vorhandenen Vermögensgegenstände beauftragt.
Konkursbegehren
Sie können das Konkursbegehren frühestens nach 20 Tagen seit Zustellung der Konkursandrohung, spätestens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehles beim zuständigen Konkursrichter am Wohnsitz/Sitz Ihres Schuldners stellen. Führen Sie beim Konkursbegehren den Forderungsbetrag samt Verzugszinsen, die Betreibungskosten, evtl. die Rechtsöffnungskosten und eine zugesprochene Entschädigung (z.B. für Anwaltskosten) auf. Zusammen mit dem Konkursbegehren müssen Sie die Konkursandrohung und den Zahlungsbefehl einreichen. Für die Verfahrenskosten sind Sie wiederum kostenpflichtig. Um das Konkursbegehren zu stellen, können Sie die Downloadformulare des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 2 verwenden.
Konkurseröffnung
Der Konkurs wird eröffnet, wenn Ihr Schuldner keine zulässigen Einwendungen erhebt und sowohl Zahlungsbefehl als auch Konkursandrohung vorliegen. Das Urteil (Konkursdekret), das Tag und Stunde der Konkurseröffnung festhält, wird Ihnen zugestellt. Gegen einen Entscheid des Konkursrichters kann innert 10 Tagen ein ordentliches kantonales Rechtsmittel eingelegt werden.
Inventar
Das Konkursamt am Wohnsitz/Sitz Ihres Schuldners nimmt unverzüglich nach der Konkurseröffnung ein Inventar über alle in der Schweiz liegenden Vermögenswerte Ihres Schuldners auf. Dieses pfändbare Vermögen ist Bestandteil der Konkursmasse.
Einstellung Konkursverfahren
Reichen die liquiden Mittel der Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um wenigstens die Kosten für das summarische Konkursverfahren zu decken, stellt das Konkursamt beim zuständigen Konkursrichter den Antrag auf Einstellung des Konkursverfahrens. Die Einstellung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich bekanntgemacht. Als Gläubiger können Sie innerhalb von 10 Tagen die Durchführung des Konkursverfahrens verlangen, wenn Sie für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten Sicherheit leisten, wobei die Einforderung weiterer Kostenvorschüsse ausdrücklich vorbehalten bleibt! Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, lebt Ihre vor Konkurseröffnung eingeleitete Betreibung wieder auf.
Summarisches Konkursverfahren
Können die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden oder liegen einfache Verhältnisse vor, so stellt das Konkursamt beim zuständigen Konkursrichter den Antrag auf Durchführung des summarischen Konkursverfahrens. Dies ist ein einfaches, schnelles Verfahren ohne Gläubigerversammlungen und schneller Verwertung.
Ordentliches Konkursverfahren
Sind genügend liquide Mittel vorhanden, um die Mehrkosten von Gläubigerversammlungen und die Kosten aus Beachtung der weitergehenden Mitwirkungsrechte der Gläubiger bei der Verwertung zu decken, so wird der Konkurs im ordentlichen Verfahren durchgeführt.
Schuldenruf
Das Konkursamt macht den Konkurs öffentlich bekannt (Amtsblätter, Schweiz. Handelsamtsblatt und regionale Zeitungen) und fordert Sie als Gläubiger auf, Ihre Forderung innert 30 Tagen (im summarischen Konkursverfahren innert 20 Tagen) anzumelden. Ist Ihre Adresse dem Konkursamt bekannt, so erhalten Sie automatisch ein Exemplar der Bekanntmachung zugestellt.
Forderungseingabe
Geben Sie den Forderungsgrund und Ihren Forderungsbetrag samt Verzugszinsen, die Betreibungskosten, evt. die Rechtsöffnungskosten und eine zugesprochene Entschädigung (z.B. für Anwaltskosten) beim Konkursamt schriftlich und fristgerecht ein.
Kollokationsplan
Die Konkursverwaltung erstellt innert 60 Tagen nach Ablauf der Forderungseingabefrist den Kollokationsplan über die Reihenfolge der Befriedigung der Konkursgläubiger. Der Kollokationsplan liegt 10 Tage beim Konkursamt zur Einsicht auf. über die Möglichkeiten der Anfechtung des Kollokationsplanes mittels Beschwerde oder gerichtlicher Klage, lassen Sie sich bitte von Ihrem Anwalt beraten. Eine zweite Gläubigerversammlung findet nach Auflage des Kollokationsplanes statt.
Verwertung
Die Konkursverwaltung verwertet die Konkursmasse durch öffentliche Versteigerung, Freihandverkauf oder Abtretung von Rechtsansprüchen.
Verteilung
Sobald der Kollokationsplan rechtskräftig geworden ist und der Verwertungserlös eingegangen ist, stellt die Konkursverwaltung eine Verteilungsliste und Schlussrechnung auf. Diese werden 10 Tage bei der Konkursverwaltung aufgelegt. Als Gläubiger erhalten Sie davon Mitteilung und gleichzeitig einen Auszug aus der Verteilungsliste betreffend Ihrer Forderung. über die Möglichkeiten der Anfechtung der Verteilungsliste mittels Beschwerde, lassen Sie sich bitte von Ihrem Anwalt beraten. Aus dem Gesamterlös müssen vorab die Massaverbindlichkeiten bezahlt werden. Danach die pfandgesicherten Forderungen. Anschliessend richtet sich die Reihenfolge der Verteilung nach den 3 Gläubigerklassen nach Art. 219 SchKG. Für einen allenfalls ungedeckt gebliebenen Betrag Ihrer Forderung erhalten Sie einen Konkursverlustschein oder -ausweis.